Honorare für Verkehrswertermittlung

(1) Die Sätze der Honorare für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

 

Normalstufe

Schwierigkeitsstufe

Wert

Netto €

Brutto €

Netto €

Brutto €

Bis 100.000

750,00

893,00

960,00

1.185,00

200.000

1.020,00

1.213,80

1.293,00

1.539,00

300.000

1.304,00

1.551,76

1.779,00

2.117,01

  500.000

1.611,00

1.917,00

2.198,00

2.616,00

750.000

1.912,00

2.275,00

2.610,00

3.105,90

1.000.000

2.180,00

2.594,20

2.965,00

3.528,00

1.500.000

2.644,00

3.146,00

3.599,00

4.283,00

2.000.000

3.062,00

3.644,00

4.165,00

4.956,00

3.000.000

3.849,00

4.580,00

5.253,00

6.251,00

5.000.000

5.314,00

6.324,00

7.274,00

8.656,00

> 5.000.000

auf Anfrage

(2) Das Honorar richtet sich nach dem unbelasteten Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke, oder Rechten (d.h. ohne Berücksichtigung von Wertminderungen aufgrund besonderer objketspezifischer Grundstücksmerkmale), der zum Wertermittlungsstichtag festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend; Zwischenstufen werden interpoliert. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) Bei Wertermittlungen können Schwierigkeiten vorliegen, wonach sich das Honorar nach der Tabelle unter Schwierigkeitsstufe richtet. Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen bei Wertermittlungen:

  • für Eigentumswohnungen und Teileigentum,
  • für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
  • bei Umlegungen und Enteignungen,
  • bei steuerlichen Bewertungen,
  • für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
  • für Gastronomie- und gastgewerbliche Objekte (Hotels) sowie Betreiberimmobilien, 
  • bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
  • bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages,
  • für mehrere Stichtage,
  • die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern. 

 

3) bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel

 

  • Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
  • Feststellung der Roheinnahmen,
  • Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
  • örtliche Aufnahme der Bauten,
  • Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
  • Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen,
  • umfangreichen Ermittlungen von Instandhaltungskosten,
  • Dokumentation von Schäden, Mängeln oder Beweissicherungen,

 

werden mit einem Stundensatz von 160,65 € brutto (135,-- € netto) abgerechnet.

 

(4) An- und Abfahrt des Sachverständigen im Großraum Braunschweig, Porto und Telefonkosten werden pauschal mit 184,45 € brutto (155,00 € netto) berechnet. Außerhalb des Großraum Kölns werden 0,89 € brutto (0,75 € netto) pro Entfernungs-km zzgl. externer Auslagen abgerechnet. Gebühren von Behörden und Dritten werden nach der Höhe der Gebühr weiter belastet.

 

(5) Bei Auftragserteilung, bzw. spätestens zum Ortstermin wird eine Anzahlung von 40% des Honorars, mindestens 500,-- € erhoben, die zur Deckung der Kosten des Ortstermins und der Kosten der Recherche beiträgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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ISB/ Immobilien-Sachverständigenbüro

Hannes Bode

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